Abmahnung:
Wenn die Geltendmachung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassung gemäß § 13 Abs. 5 UWG
gegen den Betreiber der Seiten missbräuchlich ist, so kann diese nicht geltend gemacht werden.
Dies ist gem. § 13 Abs. 5 UWG dann der Fall, wenn diese vorwiegend dazu dienen soll,
gegen den Betreiber der Seiten einen Anspruch auf Ersatz von Leistungen oder auch
Kostenersatz entstehen zu lassen.
Der Betreiber dieser Seiten weißt darauf hin, dass bei einer rechtsmißbräuchlichen Abmahnung des
Betreibers der Seiten ein Rechtsanwaltsbüro hinzugezogen wird. Die dann entstehenden Kosten werden
als Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz geltend gemacht. Weiterhin wird eine Gegenabmahnung
oder Feststellungsklage angestrengt, um das Nichtbestehen des Unterlassungsanspruches festzustellen.
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